Rechtsfragen rund um das Verkündigungsteam

Stabsbereich Recht, Referat Personalservice Pfarrdienst, Referent gemeindepädagogischer Dienst, Zentrum Verkündigung/Landeskirchenmusikdirektor, Regionalbüro Vernetzte Beratung

1. Verkündigungsteam

Zum Verkündigungsteam gehören die Pfarrerinnen und Pfarrer mit einem gemeindlichen Dienstauftrag im Nachbarschaftsraum sowie gemeindepädagogische und kirchenmusikalische Mitarbeitende, deren Stellen in einem gesamtkirchlichen Stellenplan verortet sind und die über den Dekanatssollstellenplan mit einem Stellenumfang von mind. einer 0,5 Stelle einem Nachbarschaftsraum zugeordnet wurden, vgl. Pfarrstellenbemessung § 7 Abs. 2  in den Jahren 2020 bis 2024 und zur Bemessung des hauptamtlichen Verkündigungsdienstes in den Jahren 2025 bis 2029.

Die Aufgaben der gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Mitglieder des Verkündigungsteams ergeben sich aus deren jeweiligen Stellenbeschreibungen und Dienstanweisungen. Die Aufgaben der Pfarrerinnen und Pfarrer sind grundlegend in KO, Art. 15 Abs. 1und weiteren Regelungen z. B. für den Religionsunterricht festgelegt und können für die Pfarrerinnen und Pfarrer für den Nachbarschaftsraum konkretisiert werden.

Am Verkündigungsauftrag Anteil haben neben dem Verkündigungsteam noch weitere haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitende im gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Dienst sowie im Lektoren- und Prädikantendienst und Küsterdienst. Bei fusionierten Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden als Organisationsform im Nachbarschaftsraum liegt die Verantwortung beim Kirchenvorstand bzw. Gesamtkirchenvorstand als Leitungsorgan für den Nachbarschaftsraum. Wenn in einer Arbeitsgemeinschaft die jeweilige Kirchengemeinde Anstellungsträgerin ist, bleibt die Verantwortung für diese Mitarbeitenden bei der Kirchengemeinde. Sie ist dafür verantwortlich, die Aufgabenbeschreibungen und Dienstanweisungen für diese Mitarbeitenden so anzupassen, dass sie mit der Dienstordnung für das Verkündigungsteam vereinbar sind. Für den kirchenmusikalischen Dienst ist die Fachberatung verbindlich einzubeziehen, bei nebenberuflich Tätigen sind dies die Dekanatskantoren*innen. Die Kirchengemeinde regelt auch den Einsatz der bei ihr angestellten Gemeindepädagogen*innen sowie der nebenberuflichen und ehrenamtlichen Kirchenmusiker*innen. (Verlinkung mit dem Merkblatt Kirchenmusik)

Zwischen den Pfarrerinnen und Pfarrern des Verkündigungsteams und dem Leitungsorgan im Nachbarschaftsraum ist das Einvernehmen darüber herzustellen, welche Prädikanten*innen und Lektoren*innen im Nachbarschaftsraum generell eingesetzt werden können, PLG § 5, Abs. 7, Regionalgesetz § 5a, Abs. 4 Nr. 1. Bei Arbeitsgemeinschaften können die örtlich zugeordnete Pfarrerin oder der örtlich zugeordnete Pfarrer und der jeweilige Kirchenvorstand im Einzelfall und im Einvernehmen entscheiden, welche*r Prädikant*in und Lektor*in zur Feier eines Gottesdienstes im Einzelfall aus dem Kreis der generell einsetzbaren Personen eingeladen wird.

2. Dienstordnung

Pfarrdienstordnungen (PDO) gelten solange weiter, bis es eine Dienstordnung gibt, Regionalgesetz § 2b, Abs. 5 Stellenbeschreibungen und Dienstanweisungen bleiben bestehen.

Es gibt aktuell in 151 von 159 Nachbarschaftsräumen noch kein Leitungsorgan, das einer Dienstordnung zustimmen könnte, vgl. PfarrdienstVO § 2a, Abs 2. Die gemeinsame Organisationsform muss bis zum 31. Dezember 2026 gebildet sein, vgl. Regionalgesetz § 51, Abs. 2Danach soll ausreichend Zeit sein, eine Dienstordnung auch formal verbindlich zu beschließen.

Ausgangspunkte einer neuen Dienstordnung für das Verkündigungsteam sind zunächst die geltenden Regelungen. Für den gemeindepädagogischen Dienst ist das der Regionalplan für den gemeindepädagogischen Dienst und die ihn konkretisierenden, geltenden Stellenbeschreibungen und Dienstanweisungen für die einzelnen Mitarbeitenden. Dies gilt auch für Stellenbeschreibungen und Dienstanweisungen für den kirchenmusikalischen Dienst. Auch für den Pfarrdienst gelten bestehende Pfarrdienstordnungen zunächst weiter.

Auf der Grundlage dieses Ist-Standes könnte eine neue Konzeption für den Nachbarschaftsraum erarbeitet werden. Sie ist die konzeptionelle Grundentscheidung, aus der sich dann die Dienstordnung als Struktur und Konkretion ergibt. Aus dieser Konzeption würde daher der Entwurf einer neuen Dienstordnung für das Verkündigungsteam entwickelt werden. Nachfolgend könnte sich Änderungsbedarf für die bestehenden Dienstanweisungen ergeben, da die Dienstordnung nur etwas festlegen kann, was von den Stellenbeschreibungen gedeckt ist.

Die Dienstordnung selbst kann erst beschlossen werden, wenn es ein gemeinsames Leitungsorgan im Nachbarschaftsraum gibt, § Regionalgesetz § 2b, Abs. 5, Satz 2

Unter https://verkündigungsteam.ekhn.de/ wurde eine eigene Homepage zum Thema Verkündigungsteam eingerichtet. Unter dem Stichwort „Dienstordnung“ stehen Ihnen Hinweise zur Erarbeitung einer Dienstordnung und ein Dienstordnungstool zur Verfügung. Auch die Transformationsunterstützenden und das IPOS können von Ihnen zur Begleitung angefragt werden.

Die Federführung für die Erstellung der gemeinsamen Dienstordnung für das Verkündigungsteam liegt bei den Dienstvorgesetzten (i.d.R. Dekan*in und DSV-Vorsitzende*r). In einem gemeinsamen Prozess erarbeitet das Verkündigungsteam mit dem jeweiligen Leitungsorgan des Nachbarschaftsraums den Entwurf einer Dienstordnung unter Beteiligung des Dekanatssynodalvorstandes. Diese wird dann vom Dekanatssynodalvorstand beschlossen, nachdem das Einvernehmen mit dem jeweiligen Leitungsorgan und das Benehmen mit den Mitgliedern des Verkündigungsteams hergestellt wurde ( PfarrdienstordnungsVO § 2; Pfarrdienstgesetzt der EKD § 25, Abs. 3, PfarrdienstordnungsVO § 2a, Abs. 2). Bei Arbeitsgemeinschaften ist das Leitungsorgan der geschäftsführende Ausschuss. Ein mögliches Mitbestimmungsrecht der MAV ist zu beachten.

Das Kanzelrecht wird folgendermaßen definiert: Das Kanzelrecht beruht auf einem kirchenrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz. Es dient der Unabhängigkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Bindung an Schrift und Bekenntnis bei der Verkündigung. Es beinhaltet das Recht auf Nutzung der zur Pfarrstelle gehörenden gottesdienstlichen Räume und insbesondere der Kanzel zur öffentlichen Wortverkündigung im Rahmen der Zweckbestimmung der gottesdienstlichen Räume.

Die Kirchenordnung, Artikel 15 Abs. 1 nimmt dies auf und regelt, dass Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer im Rahmen der kirchlichen Ordnung den Auftrag und das vorrangige Recht haben, in der Kirchengemeinde die öffentliche Wortverkündigung auszuüben, Amtshandlungen vorzunehmen sowie die Seelsorge und Unterweisung wahrzunehmen.

Innerhalb des Verkündigungsteams im Nachbarschaftsraum steht dieses Kanzelrecht allen Pfarrerinnen und Pfarrern für alle Gottesdienststätten gleichermaßen zu. Bis zur Erstellung einer gemeinsamen Dienstordnung werden die (bisherigen) Kirchengemeinden den Pfarrstellen und damit den Pfarrerinnen und Pfarrern zugeordnet. Nach außen wird das Kanzelrecht von der Pfarrerin oder dem Pfarrer wahrgenommen, die oder der jeweils örtlich zuständig ist.

Bisher waren die Pfarrerin oder der Pfarrer entweder Vorsitzende, Vorsitzender oder Stellvertretung im Kirchenvorstand und hat in dieser Funktion immer das Hausrecht ausüben können. Pfarrerinnen und Pfarrer sind in jedem Fall Mitglied im Verkündigungsteam, aber nicht mehr unbedingt alle Mitglieder im Leitungsorgan. Eine Übertragung des Hausrechts auf die Pfarrerin oder den Pfarrer, die oder der örtlich zugeordnete ist, könnte im Rahmen der Dienstordnung oder durch (Einzel-) Beschluss des jeweils verantwortlichen Leitungsorgans erfolgen und wäre damit eine Regelung unabhängig von der Mitgliedschaft im Kirchenvorstand/Gesamtkirchenvorstand. Denkbar wäre auch die Übertragung an eine andere Person aus dem Verkündigungsteam, die in diesem Gebäude einen Arbeitsschwerpunkt hat.

Grundkonzeption, Zeiten und Orte der Gottesdienste werden in der Dienstordnung für den gesamten Nachbarschaftsraum festgelegt. Somit sind dies immer Angelegenheiten des Leitungsorgans im Nachbarschaftsraum, vgl. Regionalgesetz § 5a Abs. 4, Nr. 2 . Auf dieser Grundlage wird die konkrete Jahresplanung erstellt. Evtl. sind Mitbestimmungsrechte zu beachten. Wenn ein einzelner Kirchenvorstand einer Arbeitsgemeinschaft weitere Gottesdienste ohne Beteiligung der Pfarrerinnen und Pfarrer des Verkündigungsteams beschließen möchte, sind diese in die Dienstordnung einzutragen (Transparenz) mit dem Vermerk: „auf eigene Kosten der Kirchengemeinde X“. In Arbeitsgemeinschaften kann dies nur im Benehmen mit dem geschäftsführenden Ausschuss stattfinden.

Dies ist nach der Lebensordnung (Rand NR. 109) Aufgabe des Kirchenvorstands. Wie ist das bei Kirchengemeinden bzw. Gemeindeteilen mit unterschiedlichem Bekenntnis nach Art. 12 der Kirchenordnung? Kann das delegiert werden auf Ortskirchenvertretungen oder Ortsausschüsse? Kann es mehrere Gottesdienstordnungen für ein Verkündigungsteam geben?

Für Gesamtkirchengemeinden kann die Verantwortung für die Gottesdienstordnung nach Regionalgesetz § 46, Abs. 4, Nr. 1 durch Satzung auf Ortskirchenvertretungen oder Ortsausschüsse übertragen werden. Bei der Arbeitsgemeinschaft bleibt der Kirchenvorstand für die Gottesdienstordnung zuständig. Es kann mehrere Gottesdienstordnungen im Nachbarschaftsraum geben. In allen Rechtsformen ist eine Delegation auf Ortsausschüsse gemäß Kirchengemeindeordnung § 44 möglich.

Nach Kirchenbuchordnung § 3, Abs. 1 ist für die Kirchenbuchführung im Nachbarschaftsraum eine Pfarrerin oder ein Pfarrer in der Dienstordnung festzulegen. Perspektivisch kann die Kirchenbuchführung dem gemeinsamen Gemeindebüro übertragen werden, § 3 Abs. 1 Kirchenbuchordnung. Dort können dann alle Verwaltungsarbeiten rund um die Kirchenbuchführung wahrgenommen werden, einschließlich der Ausstellung der Beurkundungen von Amtshandlungen und der Eintragungen in Stammbücher.

Patenscheine und Bestätigungen der Kirchenmitgliedschaft können durch das Gemeindebüro erstellt werden, da keine Siegelung von Patenscheinen und Bestätigungen der Kirchenmitgliedschaft mehr erfolgen, Siegelordnung § 2, Abs. 1, Satz 2.

Die Kirchenbuchführung wird durch die Dienstordnung auf eine Pfarrerin oder einen Pfarrer konzentriert, die dann bei Arbeitsgemeinschaften die Dienstsiegel für die Kirchenbücher aller Kirchengemeinden benötigt, während bei fusionierten Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden nur noch ein Kirchenbuch geführt wird. Alle anderen Pfarrerinnen und Pfarrer im Verkündigungsteam benötigen keine eigenen pfarramtlichen Dienstsiegel mehr. Perspektivisch ist es möglich, dass nur die zentrale Kirchenbuchführung im gemeinsamen Gemeindebüro mit Dienstsiegeln ausgestattet ist, Kirchenbuchordnung § 3, Abs. 1, Siegelordnung § 1, Abs.1, Buchst. d.

Für die Siegelführung im Nachbarschaftsraum nutzen Pfarrerinnen und Pfarrer als Vorsitzende oder Stellvertretungen im Leitungsorgan des Nachbarschaftsraums oder in Kirchenvorständen bei Arbeitsgemeinschaften die hierfür vorgesehenen Dienstsiegel, Siegelordnung § 1, Abs. 1

3. Pfarrstellen

Mit dem Sollstellenplan 2025-2029 legt die Dekanatssynode für jede Pfarrstelle den Dienstsitz fest. Der Dienstsitz ist entweder die Dienstwohnung oder das gemeinsame Gemeindebüro/Amtszimmer im Nachbarschaftsraum. Gemäß Pfarrdienstgesetz der EKD § 38, Abs. 1 hat die Pfarrerin oder der Pfarrer am Dienstsitz zu wohnen (Residenzpflicht). Die Residenzpflicht ist, wenn keine Dienstwohnung bewohnt wird, gewahrt, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer im Nachbarschaftsraum wohnen.

Eine Änderung des Dienstsitzes, beispielsweise über die Festlegung im Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplan (GBEP) erfolgt im weiteren zeitlichen Verlauf über die Dienstordnung (nicht mehr über den Beschluss der Dekanatssynode). Eine Anpassung der Dienstwohnungsverordnung ist in Vorbereitung.

Die Besetzung der Pfarrstellen und damit auch die bestehenden Inhaberschaften werden weitergeführt. Das heißt: Jede Pfarrerin bleibt Inhaberin, jeder Pfarrer bleibt Inhaber der Pfarrstelle, auch wenn diese zum 1. Januar 2025 nicht mehr bei der Kirchengemeinde, sondern beim Dekanat errichtet wird. Erst im Zuge der Umsetzung der Pfarrstellenbemessung 2025- 2029 (also zum 31. Dezember 2027 bzw. zum 31. Dezember 2029) kann es im Rahmen von Stellenreduktionen oder -umwandlungen zu Inhaberschaftseingriffen kommen. Das heißt: Wird die Pfarrstelle im Dekanatssollstellenplan zu diesem Zeitpunkt umgewandelt (von 1,0 auf 0,5) oder fällt weg (von 1,0 auf 0 oder von 0,5 auf 0), ist davon auch die Pfarrerin oder der Pfarrer betroffen und muss sich rechtzeitig um einen neuen dienstlichen Auftrag bemühen. Gegebenenfalls wird es – je nach gewählter Rechtsform – zu einer Überführung der bestehenden Inhaberschaften bei Pfarrstellenerrichtung kommen. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise 0,5-Stellen zu 1,0-Stellen zusammengefasst werden oder die Rechtsform von der Kirchengemeinde zur Gesamtkirchengemeinde wechselt: Dann verändern sich auch die Zuordnungen der Pfarrstellen. Die Inhaberschaften sind von unterschiedlichen Rechtsformen nicht berührt.

Soweit Stellenbesetzungsverfahren anstehen, bevor sich die Nachbarschaftsräume organisiert haben, wird das Verfahren nach Pfarrstellengesetz Abschnitt 2 von der Kirchengemeinde durchgeführt, bei der die Stelle bis zur Übertragung auf das Dekanat errichtet war. Die Wahl erfolgt in entsprechender Anwendung der Pfarrstellengesetz §§ 20 ff mit der Maßgabe, dass die der Pfarrstelle zugeordneten Kirchenvorstände des Nachbarschaftsraums an der Wahl teilnehmen, vgl. § 5 Abs. 1 Kirchengesetz zur Regelung des Pfarrstellenrechts Pfarrstellenrecht § 5, Abs. 1 bis zu einer Neufassung des Pfarrstellengesetzes.

In Nachbarschaftsräumen, die sich nach Regionalgesetz § 2d als Arbeitsgemeinschaft organisieren, ist Pfarrstellengesetz Abschnitt 2 in der Form anzuwenden, dass der geschäftsführende Ausschuss die Funktion des Kirchenvorstands wahrnimmt.

Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden des Nachbarschaftsraums sind vor der Wahl anzuhören, vgl. Regelung des Pfarrstellenrechts § 4 bis zu einer Neufassung des Pfarrstellengesetzes.

Die überkommenen Rechte sind durch Kirchenordnung Artikel 12, Abs. 5 geschützt und können nur mit Zustimmung der betreffenden Kirchenvorstände abgeändert werden. Sonderrechte bestehen in wenigen Fällen bei der Pfarrwahl. Es könnte in allen Rechtsformen vereinbart werden, dass die Rechte über die Dienstordnung gewahrt und bei der Besetzung von Pfarrstellen berücksichtigt werden.

Eine neue Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde…“, vgl. Kirchenordnung Artikel 12, Abs. 2, 3 . Für die Berücksichtigung der unterschiedlichen Bekenntnisstände der Gemeindeteile könnte in allen Rechtsformen im Sinne von Kirchenordnung Artikel 12, Abs. 1, Satz 2 vereinbart werden, dass diese über die Dienstordnung gewahrt und bei der Besetzung von Pfarrstellen berücksichtigt werden. Dies wäre dann dauerhaft bei der Pfarrwahl und Beschlüssen zur örtlichen Gottesdienstliturgie vom Leitungsorgan zu berücksichtigen, Lebenordnung Rd.Nr. 110.

4. Stellen im gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Dienst

Die bestehenden Regionalpläne für den gemeindepädagogischen Dienst sind durch den DSV bis zum Inkrafttreten der Dienstordnungen anzupassen. Hierbei sind die Besonderheiten der unterschiedlichen Nachbarschaftsräume und der jeweiligen Verkündigungsteams in den Blick zu nehmen. Der Regionalplan des gemeindepädagogischen Dienstes stellt die gemeindepädagogische Konzeption des Dekanats dar und ist vom Dekanatssynodalvorstand zu erstellen. Ausgehend von einer Sozialraumanalyse wird die Grundausrichtung der Arbeit im Dekanat festgelegt. (vgl. Gemeindepädagogengesetz § 7, Gemeindepädagogenverordnung § 5 ). Er ist die Grundlage für die Stellenbeschreibungen für die Mitarbeitenden im gemeindepädagogischen Dienst. Mit der Bildung der Nachbarschaftsräume wird eine gemeinwesenorientierte kirchliche Regionalentwicklung angestoßen, verbunden mit der Anforderung einer interprofessionellen Zusammenarbeit in Verkündigungsteams. Dies konnten die geltenden Regionalpläne noch nicht berücksichtigen.

Die Musterstellenbeschreibung 3c "Gemeindepädagog*in mit Schwerpunkt im Nachbarschaftsraum" wurde unter Berücksichtigung der Anforderungen im Nachbarschaftsraum und die Arbeit der Gemeindepädagog*innen im Verkündigungsteam erstellt.

Im kirchenmusikalischen Dienst sind die Stellenbeschreibungen entsprechend etwaiger Veränderungen anzupassen. Die entsprechenden Musterstellenbeschreibungen befinden sich in Überarbeitung und werden voraussichtlich im Frühjahr 2025 veröffentlicht.

Die Dienstordnung beschreibt die Aufgaben des Verkündigungsteams im Nachbarschaftsraum auf der Grundlage der Musterstellenbeschreibungen für den gemeindepädagogischen Dienst und der Aufgabenbeschreibungen für den gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Dienst, die der Mitbestimmung durch die zuständige MAV unterliegen. Dekanatsstellenanteile werden mit Umfang und Aufgabe entsprechend und nur als Information aufgeführt, da sie nicht Bestandteil der Dienstordnung sind.

Mitarbeitende gehören mit den fremdfinanzierten Stellenanteilen nicht zum Verkündigungsteam. Bei der Erstellung der Konzeption für den Gemeindepädagogischen Dienst (Regionalplan für den gemeindepädagogischen Dienst) sollten fremdfinanzierte Stellen berücksichtigt und die jeweiligen Aufgaben abgegrenzt werden.

Die den Nachbarschaftsräumen zugeordneten Stellenumfänge müssen mindestens einen Umfang einer 0,5 Stelle umfassen. (vgl. § 7, Abs. 2 Kirchengesetz zur Bemessung des hauptamtlichen Verkündigungsdienstes Bemessung hauptamtlicher Verkündigungsteams § 7, Abs. 2) Demnach könnte eine Person mit einem 1,0 Stellenumfang aus dem Pfarrdienst und dem gemeindepädagogischen Dienst in zwei Nachbarschaftsräumen eingesetzt werden. Ob ein Einsatz in zwei Nachbarschaftsräumen sinnhaft ist, müsste für den gemeindepädagogischen Dienst im Regionalplan für den gemeindepädagogischen Dienst erörtert werden. Beim Einsatz in zwei Nachbarschaftsräumen ist jedenfalls zu bedenken, dass Teamsitzungen/Planungen in zwei Teams erfolgen müssen, was Zeiten für die konkrete Aufgabenwahrnehmung für die Menschen im Nachbarschaftsraum reduziert. Dies gilt es, bei den konzeptionellen Überlegungen einzubeziehen. Bestehende Dienstverträge sind entsprechend anzupassen. Die Sicherungsordnung ist zu beachten.

Im Bereich der Kirchenmusik ist in KirchenmusikVO § 2, Abs. 2 geregelt, dass eine A- und B-Kirchenmusiker*in nicht mehr als zwei Kirchengemeinden oder einem Nachbarschaftsraum regelmäßig eingesetzt werden soll. Zusätzlich zu den oben beschriebenen Erwägungen kommen die als Arbeitszeit zu berücksichtigenden Fahrtzeiten hinzu. Dies würde im Ergebnis beim Einsatz in mehreren Nachbarschaftsräumen in der Regel zu nicht lebbaren Stellenkonstruktionen führen.

5. Leitungsorgan

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt: Ja. Der Kirchensynode liegt eine Gesetzesänderung vor, wonach Pfarrerinnen und Pfarrer längstens bis zum Ablauf der Amtsperiode der Kirchenvorstände am 31. August 2027 Kirchenvorstandsmitglied in den Kirchenvorständen bleiben, denen sie beim Inkrafttreten der Neuregelung angehörten.

Derzeit ist nur für den geschäftsführenden Ausschuss einer Arbeitsgemeinschaft in Regionalsgesetz § 5a festgelegt, dass Mitglieder des Verkündigungsteams – auf Vorschlag des Verkündigungsteams- gewählt werden können, wobei unter den gewählten Mitgliedern mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sein muss.

Für Kirchenvorstände und Gesamtkirchenvorstände liegt der Kirchensynode gerade eine Änderung der Kirchengemeindeordnung vor, über die voraussichtlich in der Kirchensynode im November 2024 abgestimmt wird.

Die Dienstaufsicht liegt bei Dekanat. Die Fachaufsicht oder Teile davon können an die Nachbarschaftsräume delegiert werden.

Für die Kirchenmusik ist die Auswahlentscheidung für eine*n A- oder B-Kirchenmusiker*in nach  KirchenmusikVO § 6, Abs. 1-4 vom Dekanatssynodalvorstand im Einvernehmen mit den betreffenden Kirchenvorständen bzw. dem Leitungsorgan eines Nachbarschaftsraumes zu treffen, bei einer Arbeitsgemeinschaft ist das der geschäftsführende Ausschuss.

Im gemeindepädagogischen Dienst werden die Stellen durch das Dekanat besetzt. Die jeweils zuständige Fachberatung ist vor Errichtung, Ausschreibung und Besetzung zu beteiligen, Gemeindepädagogengesetz § 8 Aufgabe der Fachberatung ist eine Betrachtung der unterschiedlichen Aspekte im Rahmen der Errichtung, Ausschreibung und/oder Besetzung einer Stelle. Um dem gerecht zu werden, muss der Fokus auf den entsprechenden Nachbarschaftsraum gelegt werden. Stellenbesetzungen, Ausschreibungen und Besetzungen erfolgen im Zusammenwirken zwischen Dekanat, Fachberatung und betreffendem Leitungsorgan im Nachbarschaftsraum.

Kirchenvorstand und Gesamtkirchenvorstand sind jeweils das einzige Leitungsorgan der Kirchengemeinde oder der Gesamtkirchengemeinde. Sie haben eigene Rechte und Pflichten, die sie gegenüber anderen Organen, z. B. DSV oder Dekan/in geltend machen können. Das Verkündigungsteam hat keine entsprechende Rechtstellung, sie haben keine Organqualität mit eigenen Rechten und Pflichten. Bei Konflikten zwischen dem Leitungsorgan im Nachbarschaftsraum und (einzelnen Mitgliedern des) Verkündigungsteams ist der Dekan für die Pfarrerinnen und Pfarrer und der DSV für die übrigen Mitarbeitenden als Dienstvorgesetzte zuständig. Der DSV insgesamt führt die Aufsicht über alle Leitungsorgane im Nachbarschaftsraum, vgl. Kirchenordnung Art. 25, Abs. 2, Nr. 4. und ist nach Dekanatssynodalordnung § 33, Abs. 2, Nr. 3 für die Schlichtung von Streitigkeiten zuständig.

Die Zusammenarbeit im Verkündigungsteam ist vom Verkündigungsteam gemeinsam mit dem Leitungsorgan im Nachbarschaftsraum zu organisieren. Die unterschiedlichen dienstrechtlichen Zuständigkeiten des Dekans für die Pfarrerinnen und Pfarrer und des DSV für die übrigen Mitarbeitenden des Verkündigungsteams für Konfliktfälle bleiben bestehen. Vom Dekanat zu regeln wäre, welche Möglichkeiten Teams prinzipiell angeboten werden, Konflikte zu lösen. Gibt es Budgets für Mediation, wie erfolgt die Einbindung der Dienstvorgesetzten, ab wann sind sie zu informieren, etc.?

Unterstützend haben das Regionalbüro Vernetzte Beratung ekhn2030, sowie das IPOS ein Modell für ein Konflikt- und Interventionsmanagement erarbeitet, das über die jeweiligen Transformationsunterstützer*innen angefragt werden kann.