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Dienstordnungsverordnung

Im Januar 2026 wurde die Dienstordnungsverordnung (DOVO) beschlossen. Sie ist die Grundlage zur Erstellung der Dienstordnung des hauptamtlichen Verkündigungsteams und verweist auf die Orientierungshilfen der Berufsgruppen.


Rechtsfragen rund um das hauptamtliche Verkündigungsteam

Stabsbereich Recht, Referat Personalservice Pfarrdienst, Referent gemeindepädagogischer Dienst, Zentrum Verkündigung/Landeskirchenmusikdirektor, Regionalbüro Vernetzte Beratung

Stand: 23.03.2026

1. Verkündigungsteam

Die Kirchenleitung hat im Januar 2026 auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 des Kirchengesetzes zur Umsetzung der Pfarrstellenbemessung in den Jahren 2020 bis 2024 und zur Bemessung des hautamtlichen Verkündigungsdienstes in den Jahren 2025 bis 2029 die Verwaltungsverordnung zur Aufstellung der Dienstordnung für das hautamtliche Verkündigungsteam ( DienstordnungsVO) für das hauptamtliche Verkündigungsteam beschlossen. Das hauptamtliche Verkündigungsteam eines Nachbarschaftsraums bilden nach § 1 DienstordnungsVO Pfarrerinnen und Pfarrer mit einem gemeindlichen Dienstauftrag im jeweiligen Nachbarschaftsraum sowie gemeindepädagogische und kirchenmusikalische Mitarbeitende, deren Stellen in einem gesamtkirchlichen Stellenplan verortet sind und die über den Dekanatssollstellenplan dem jeweiligen Nachbarschaftsraum zugeordnet wurden. Dem Verkündigungsteam können Mitarbeitende mit Stellenanteilen zugeordnet werden, die durch Drittmittel finanziert werden, sofern diese Stellenanteile nicht in Trägerschaft von Kirchengemeinden sind.

Die Aufgaben der Mitglieder des Verkündigungsteams ergeben sich aus den jeweiligen Kirchengesetzen oder kirchlichen Verordnungen. Die Aufgaben der Pfarrerinnen und Pfarrer sind grundlegend in Art. 15 Abs. 1 KO und weiteren Regelungen z. B. für den Religionsunterricht festgelegt.

Die nach § 2 Abs. 1 DienstordnungsVO verbindlich zu erstellende gemeinsame Dienstordnung legt innerhalb dieses Rahmens Arbeitsweise, -ort und aufgabenbezogene Zuständigkeiten fest. Dabei sind Fort- und Weiterbildungszeiten ebenso zu berücksichtigen wie die Übernahme von Aufgaben im Dekanat oder gesamtkirchlicher Aufgaben. Auch diese sind Dienst- bzw. Arbeitszeit und damit in der Dienstordnung zu erfassen (§ 2 Abs. 2 DiensordnungsVO). 

Das hauptamtliche Verkündigungsteam arbeitet mit allen hauptberuflichen nebenberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden und dem Leitungsorgan des Nachbarschaftsraums sowie dem Dekanat 

Am Verkündigungsauftrag Anteil haben neben dem Verkündigungsteam auch alle weiteren haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitenden im gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Dienst teil. Bei fusionierten Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden als Organisationsform im Nachbarschaftsraum liegt die Verantwortung für die Zusammenarbeit beim Leitungsorgan des Nachbarschaftsraums (Kirchenvorstand bzw. Gesamtkirchenvorstand). Sofern bei einer Arbeitsgemeinschaft die einzelne Kirchengemeinde Anstellungsträgerin ist, bleibt die Verantwortung für diese Mitarbeitenden bei dieser Kirchengemeinde. Sie ist dafür verantwortlich, die Aufgabenbeschreibungen und Dienstanweisungen für diese Mitarbeitenden so anzupassen, dass sie mit der Dienstordnung für das Verkündigungsteam vereinbar sind. Für den kirchenmusikalischen Dienst ist die Fachberatung verbindlich einzubeziehen, bei nebenberuflich Tätigen sind dies die Dekanatskantoren*innen. Die Kirchengemeinde regelt auch den Einsatz der bei ihr angestellten Gemeindepädagogen*innen sowie der nebenberuflichen und ehrenamtlichen Kirchenmusiker*innen. (Verlinkung mit dem Merkblatt Kirchenmusik)

Zwischen den Pfarrerinnen und Pfarrern des Verkündigungsteams und dem Leitungsorgan im Nachbarschaftsraum ist das Einvernehmen darüber herzustellen, welche Prädikanten*innen und Lektoren*innen im Nachbarschaftsraum generell eingesetzt werden können, § 5 Abs. 7 PLG, § 5a Abs. 4 Nr. 1 Regionalgesetz. Bei Arbeitsgemeinschaften können die örtlich zugeordnete Pfarrerin oder der örtlich zugeordnete Pfarrer und der jeweilige Kirchenvorstand im Einzelfall und im Einvernehmen entscheiden, welche*r Prädikant*in und Lektor*in zur Feier eines Gottesdienstes im Einzelfall aus dem Kreis der generell einsetzbaren Personen eingeladen wird.

2. Dienstordnung

Bisherige Pfarrdienstordnungen (PDO) gelten solange weiter, bis es eine gemeinsame Dienstordnung für den hauptamtlichen Verkündigungsdienst eines Nachbarschaftsraums gibt. Diese muss nach § 2 Abs. 6 DienstordnungsVO spätestens bis zum 31.12.2027 erstellt, beschlossen und in Kraft gesetzt sein.

Auch Stellenbeschreibungen und Dienstanweisungen bleiben bestehen und sind ggfs. anzupassen.

Die gemeinsame Organisationsform muss nach § 51 Abs. 2 Regionalgesetz bis zum 31. Dezember 2026 gebildet sein und spätestens am 01.01.2027 die Arbeit aufnehmen. Danach soll ausreichend Zeit sein, eine Dienstordnung auch formal verbindlich zu beschließen. Die Dienstordnung selbst kann  nach § 2b Abs. 5 Satz 2 Regionalgesetz erst beschlossen werden, wenn es ein gemeinsames Leitungsorgan im Nachbarschaftsraum gibt. Das ist in einer Vielzahl von Nachbarschaftsräumen gegenwärtig noch nicht der Fall. Daher sieht § 2 Abs. 6 DienstordnungsVO den Übergangszeitraum bis zum 31.12.2027 vor.

Ausgangspunkte einer neuen Dienstordnung für das Verkündigungsteam sind zunächst die geltenden Regelungen. Für den gemeindepädagogischen Dienst ist das der Regionalplan für den gemeindepädagogischen Dienst und die ihn konkretisierenden, geltenden Stellenbeschreibungen und Dienstanweisungen für die einzelnen Mitarbeitenden. Dies gilt auch für Stellenbeschreibungen und Dienstanweisungen für den kirchenmusikalischen Dienst. Auch für den Pfarrdienst gelten bestehende Pfarrdienstordnungen zunächst weiter. 

Auf der Grundlage dieses Ist-Standes kann eine neue Konzeption für den Nachbarschaftsraum erarbeitet werden. Sie ist die konzeptionelle Grundentscheidung, aus der sich dann die Dienstordnung als Struktur und Konkretion ergibt. Aus dieser Konzeption würde daher der Entwurf einer neuen Dienstordnung für das Verkündigungsteam entwickelt werden. Nachfolgend könnte sich Änderungsbedarf für die bestehenden Dienstanweisungen ergeben, da die Dienstordnung nur etwas festlegen kann, was von den Stellenbeschreibungen gedeckt ist.

Unter https://verkündigungsteam.ekhn.de/ wurde eine eigene Homepage zum Thema Verkündigungsteam eingerichtet. Unter dem Stichwort „Dienstordnung“ stehen Ihnen Hinweise zur Erarbeitung einer Dienstordnung und ein Dienstordnungstool zur Verfügung. Die von der Kirchenleitung zur Verfügung gestellten Orientierungshilfen sind zu nutzen. Auch die Transformationsunterstützenden und das IPOS können von Ihnen zur Begleitung angefragt werden.

Den Prozess der Erstellung und die Zuständigkeiten regelt § 2 Abs. 3 und 4 DienstordnungsVO. Das jeweilige Leitungsorgan beschließt die in Verantwortung des Dekans oder der Dekanin vom Verkündigungsteam erarbeite Konzeption und Dienstordnung, welche sodann vom DSV zu genehmigen und der Kirchenverwaltung zur Kenntnis zu geben ist. 

In Federführung der Dekanin oder des Dekans erarbeitet das Verkündigungsteam -bestenfalls in einem gemeinsamen Prozess mit dem jeweiligen Leitungsorgan des Nachbarschaftsraums- den Entwurf einer Dienstordnung, die vom Leitungsorgan im Nachbarschaftsraum beschlossen wird.  Diese ist vom Dekanatssynodalvorstand zu genehmigen. § 25 Abs. 3 Pfarrdienstgesetz der EKD,. Bei Arbeitsgemeinschaften ist das Leitungsorgan der geschäftsführende Ausschuss. Ein mögliches Mitbestimmungsrecht der MAV ist zu beachten.

Das Kanzelrecht wird folgendermaßen definiert: Das Kanzelrecht beruht auf einem kirchenrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz. Es dient der Unabhängigkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Bindung an Schrift und Bekenntnis bei der Verkündigung. Es beinhaltet das Recht auf Nutzung der zur Pfarrstelle gehörenden gottesdienstlichen Räume und insbesondere der Kanzel zur öffentlichen Wortverkündigung im Rahmen der Zweckbestimmung der gottesdienstlichen Räume. 

Artikel 15 Abs. 1 KO Kirchenordnung nimmt dies auf und regelt, dass Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer im Rahmen der kirchlichen Ordnung den Auftrag und das vorrangige Recht haben, in der Kirchengemeinde die öffentliche Wortverkündigung auszuüben, Amtshandlungen vorzunehmen sowie die Seelsorge und Unterweisung wahrzunehmen. 

Innerhalb des Verkündigungsteams im Nachbarschaftsraum steht dieses Kanzelrecht allen Pfarrerinnen und Pfarrern für alle Gottesdienststätten gleichermaßen zu. Bis zur Erstellung einer gemeinsamen Dienstordnung werden die (bisherigen) Kirchengemeinden den Pfarrstellen und damit den Pfarrerinnen und Pfarrern zugeordnet. Nach außen wird das Kanzelrecht von der Pfarrerin oder dem Pfarrer wahrgenommen, die oder der jeweils örtlich zuständig ist.

Nach § 4 DienstordnungsVO haben alle Mitglieder des hauptamtlichen Verkündigungsteams das Hausrecht über alle Gebäude des Nachbarschaftsraums. Das Hausrecht des Kirchenvorstands nach § 20 Abs. 1 Kirchengemeindeordnung besteht fort.

Grundkonzeption, Zeiten und Orte der Gottesdienste werden in der Dienstordnung für den gesamten Nachbarschaftsraum festgelegt. Somit sind dies immer Angelegenheiten des Leitungsorgans im Nachbarschaftsraum, vgl. § 5a Abs. 4 Nr. 2 Regionalgesetz. Auf dieser Grundlage wird die konkrete Jahresplanung erstellt. Evtl. sind Mitbestimmungsrechte zu beachten. Wenn ein einzelner Kirchenvorstand einer Arbeitsgemeinschaft weitere Gottesdienste ohne Beteiligung der Pfarrerinnen und Pfarrer des Verkündigungsteams beschließen möchte, sind diese in die Dienstordnung einzutragen (Transparenz) mit dem Vermerk: „auf eigene Kosten der Kirchengemeinde X“. In Arbeitsgemeinschaften kann dies nur im Benehmen mit dem geschäftsführenden Ausschuss stattfinden.

Die Festlegung der Gottesdienstordnung ist nach der Lebensordnung (Rand NR. 109) Aufgabe des Kirchenvorstands. Für Gesamtkirchengemeinden kann die Verantwortung für die Gottesdienstordnung nach § 46 Abs. 4 Nr. 1 Regionalgesetz durch Satzung auf Ortskirchenvertretungen oder Ortsausschüsse übertragen werden. Bei der Arbeitsgemeinschaft bleibt der Kirchenvorstand der einzelnen Kirchengemeinde für die Gottesdienstordnung zuständig. In allen Rechtsformen ist eine Delegation auf Ortsausschüsse gemäß § 44 Kirchengemeindeordnung möglich. Es kann demnach mehrere Gottesdienstordnungen im Nachbarschaftsraum geben.

Nach § 3 Abs. 1 Kirchenbuchordnung ist für die Kirchenbuchführung im Nachbarschaftsraum eine Pfarrerin oder ein Pfarrer in der Dienstordnung zu bestimmen. Die Kirchenbuchführung kann auch dem gemeinsamen Gemeindebüro übertragen werden. Dort können dann alle Verwaltungsarbeiten rund um die Kirchenbuchführung wahrgenommen werden, einschließlich der Ausstellung der Beurkundungen von Amtshandlungen und der Eintragungen in Stammbücher.

Patenscheine und Bestätigungen der Kirchenmitgliedschaft können durch das Gemeindebüro erstellt werden, da nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Siegelordnung keine Siegelung von Patenscheinen und Bestätigungen der Kirchenmitgliedschaft mehr erfolgt. 

Die Kirchenbuchführung bei Arbeitsgemeinschaften wird durch die Dienstordnung auf eine Pfarrerin oder einen Pfarrer konzentriert, die bzw. der dann die Dienstsiegel für die Kirchenbücher aller Kirchengemeinden benötigt. Bei fusionierten Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden wird nur noch ein Kirchenbuch geführt. Alle anderen Pfarrerinnen und Pfarrer im Verkündigungsteam benötigen keine eigenen pfarramtlichen Dienstsiegel mehr. Perspektivisch ist es möglich, dass nur die zentrale Kirchenbuchführung im gemeinsamen Gemeindebüro mit Dienstsiegeln ausgestattet ist, § 3 Abs. 1 Kirchenbuchordnung, § 1 Abs.1 Buchst. d Siegelordnung. 

Für die Siegelführung im Nachbarschaftsraum nutzen Pfarrerinnen und Pfarrer als Vorsitzende oder Stellvertretungen im Leitungsorgan des Nachbarschaftsraums oder in Kirchenvorständen bei Arbeitsgemeinschaften die hierfür nach § 1 Abs. 1 Siegelordnung vorgesehenen Dienstsiegel.

3. Pfarrstellen

Mit dem Sollstellenplan 2025-2029 hat die die Dekanatssynode für jede Pfarrstelle den Dienstsitz festgelegt. Der Dienstsitz ist entweder die Dienstwohnung oder das gemeinsame Gemeindebüro/Amtszimmer im Nachbarschaftsraum. Gemäß § 38 Abs. 1 Pfarrdienstgesetz der EKD hat die Pfarrerin oder der Pfarrer am Dienstsitz zu wohnen (Residenzpflicht). Diese Residenzpflicht ist, sofern keine Dienstwohnung bewohnt wird, gewahrt, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer im Nachbarschaftsraum wohnen. 

Eine Änderung des Dienstsitzes, beispielsweise über die Festlegung im Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplan (GBEP) erfolgt im weiteren zeitlichen Verlauf über die Dienstordnung (nicht mehr über den Beschluss der Dekanatssynode). Die Dienstwohnungsverordnung noch entsprechend anzupassen.

Die Besetzung der Pfarrstellen und damit auch die bestehenden Inhaberschaften wurden mit der Errichtung im Dekanat weitergeführt. Die Inhaberschaften sind von unterschiedlichen Rechtsformen nicht berührt. Allerding kann es im Zuge der Umsetzung der Pfarrstellenbemessung 2025- 2029 (also zum 31. Dezember 2027 bzw. zum 31. Dezember 2029) im Rahmen von Stellenreduktionen oder -umwandlungen zu Inhaberschaftseingriffen kommen.

Soweit Stellenbesetzungsverfahren anstehen, bevor sich die Nachbarschaftsräume organisiert haben, wird gemäß § 27 Abs. 2 PfStG das Verfahren nach Abschnitt 2 Pfarrstellengesetz von der Kirchengemeinde durchgeführt, bei der die Stelle bis zur Übertragung auf das Dekanat errichtet war. Die Wahl erfolgt in entsprechender Anwendung der §§ 20 ff Pfarrstellengesetz mit der Maßgabe, dass die der Pfarrstelle zugeordneten Kirchenvorstände des Nachbarschaftsraums an der Wahl teilnehmen.

In Nachbarschaftsräumen, die sich nach § 2d Regionalgesetz als Arbeitsgemeinschaft organisieren, gilt § 7 Abs.2 PfStG. Der geschäftsführende Ausschuss nimmt die Funktion des Kirchenvorstands wahr. Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden des Nachbarschaftsraums sind vor der Wahl anzuhören

Die überkommenen Rechte sind durch Artikel 12 Abs. 5 Kirchenordnung geschützt und können nur mit Zustimmung der betreffenden Kirchenvorstände abgeändert werden. Sonderrechte bestehen in wenigen Fällen bei der Pfarrwahl. Es kann in allen Rechtsformen vereinbart werden, dass die Rechte über die Dienstordnung gewahrt und bei der Besetzung von Pfarrstellen berücksichtigt werden.

Eine neue Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde…“, vgl. Artikel 12 Abs. 2 u. 3 Kirchenordnung . Für die Berücksichtigung der unterschiedlichen Bekenntnisstände der Gemeindeteile könnte in allen Rechtsformen im Sinne von Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 Kirchenordnung vereinbart werden, dass diese über die Dienstordnung gewahrt und bei der Besetzung von Pfarrstellen berücksichtigt werden. Dies wäre dann dauerhaft bei der Pfarrwahl und Beschlüssen zur örtlichen Gottesdienstliturgie vom Leitungsorgan zu berücksichtigen, Lebensordnung Rd.Nr. 110.

4. Stellen im gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Dienst

Die bestehenden Regionalpläne für den gemeindepädagogischen Dienst sind durch den DSV bis zum Inkrafttreten der Dienstordnungen anzupassen. Hierbei sind die Besonderheiten der unterschiedlichen Nachbarschaftsräume und der jeweiligen Verkündigungsteams in den Blick zu nehmen. Der Regionalplan des gemeindepädagogischen Dienstes stellt die gemeindepädagogische Konzeption des Dekanats dar und ist vom Dekanatssynodalvorstand zu erstellen. Ausgehend von einer Sozialraumanalyse wird die Grundausrichtung der Arbeit im Dekanat festgelegt. (§ 7 Gemeindepädagogengesetz, § 5 Gemeindepädagogenverordnung). Er ist die Grundlage für die Stellenbeschreibungen für die Mitarbeitenden im gemeindepädagogischen Dienst. Mit der Bildung der Nachbarschaftsräume wird eine gemeinwesenorientierte kirchliche Regionalentwicklung angestoßen, verbunden mit der Anforderung einer interprofessionellen Zusammenarbeit in Verkündigungsteams. Dies konnten die geltenden Regionalpläne noch nicht berücksichtigen.

Die Musterstellenbeschreibung 3c "Gemeindepädagog*in mit Schwerpunkt im Nachbarschaftsraum" wurde bereits unter Berücksichtigung der Anforderungen im Nachbarschaftsraum und die Arbeit der Gemeindepädagog*innen im Verkündigungsteam erstellt, https://intranet.ekhn.de/stabsbereiche/stabsbereiche-und-weitere-einrichtungen/stabsbereich-recht/arbeitsrecht/stellenbewertung-dekanate-und-kirchengemeinden.html 

Im kirchenmusikalischen Dienst sind die Stellenbeschreibungen entsprechend etwaiger Veränderungen anzupassen. Die entsprechenden Musterstellenbeschreibungen sind überarbeitet.

Die Dienstordnung beschreibt die Aufgaben des Verkündigungsteams im Nachbarschaftsraum auf der Grundlage der Musterstellenbeschreibungen für den gemeindepädagogischen Dienst und der Aufgabenbeschreibungen für den gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Dienst, die der Mitbestimmung durch die zuständige MAV unterliegen. Dekanatsstellenanteile werden mit Umfang und Aufgabe entsprechend nur als Information aufgeführt, da sie nicht Bestandteil der Dienstordnung sind.

Mitarbeitende können nach § 1 S.3 DienstordnungsVO auch mit Stellenanteilen, die durch Drittmittel finanziert werden dem Nachbarschaftsraum zugeordnet werden.

Die den Nachbarschaftsräumen zugeordneten Stellenumfänge müssen mindestens einen Umfang einer 0,5 Stelle umfassen. (§ 7 Abs. 2 Kirchengesetz zur Bemessung des hauptamtlichen Verkündigungsdienstes) Demnach könnte eine Person mit einem 1,0 Stellenumfang aus dem Pfarrdienst oder dem gemeindepädagogischen Dienst in zwei Nachbarschaftsräumen eingesetzt werden. Ob ein Einsatz in zwei Nachbarschaftsräumen sinnhaft ist, müsste für den gemeindepädagogischen Dienst im Regionalplan für den gemeindepädagogischen Dienst erörtert werden. Beim Einsatz in zwei Nachbarschaftsräumen ist jedenfalls zu bedenken, dass Teamsitzungen/Planungen in zwei Teams erfolgen müssen, was Zeiten für die konkrete Aufgabenwahrnehmung für die Menschen im Nachbarschaftsraum reduziert. Dies gilt es, bei den konzeptionellen Überlegungen einzubeziehen. Bestehende Dienstverträge sind entsprechend anzupassen. Die Sicherungsordnung ist zu beachten.

 

Im Bereich der Kirchenmusik ist in § 2 Abs. 2 KirchenmusikVO geregelt, dass eine A- und B-Kirchenmusiker*in nicht mehr als zwei Kirchengemeinden oder einem Nachbarschaftsraum regelmäßig eingesetzt werden soll. Zusätzlich zu den oben beschriebenen Erwägungen kommen die als Arbeitszeit zu berücksichtigenden Fahrtzeiten hinzu. Dies würde im Ergebnis beim Einsatz in mehreren Nachbarschaftsräumen in der Regel zu nicht lebbaren Stellenkonstruktionen führen

5. Leitungsorgan

Nach § 56 Abs. 2 KGO bleiben Pfarrerinnen und Pfarrer, die einem Kirchenvorstand bisher von Amts wegen angehörten, bis Inkrafttreten der gemeinsamen Organisationsform im Nachbarschaftsraum, längstens bis zum Ende der laufenden Wahlperiode der Kirchenvorstände bis 2027 weiterhin Mitglied im Kirchenvorstand. Gleichzeitig können Pfarrerinnen und Pfarrer mit ihrem Einvernehmen bis zum Inkraftreten der neuen Organisationsform in den Kirchenvorstand berufen werden, dessen Kirchengemeinde die Pfarrstelle im Sollstellenplan zugeordnet ist.

Für alle übrigen Kirchenvorstände ist bis zum Inkrafttreten der neuen Organisationsform durch die Dekanin oder den Dekan eine Begleitung durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer zu regeln.

Der Kirchenvorstand bzw. Gesamtkirchenvorstand des Nachbarschaftsraums legen zu Beginn seiner Amtszeit die Zahl der zu berufenden Mitglieder des Verkündigungsteams fest. Diesem müssen eine Pfarrerin oder ein Pfarrer angehören. Die Berufung von Mitgliedern des Verkündigungsteams erfolgt auf dessen Vorschlag für jeweils zwei Jahre. Erfolgt kein Vorschlag oder wird der Vorschlag durch den Kirchenvorstand abgelehnt, beruft der Dekanatssynodalvorstand Mitglieder aus dem Verkündigungsteam in den Kirchenvorstand.

Gemeindepädagogische und kirchenmusikalische Mitglieder des Verkündigungsteams müssen für eine Berufung in das Leitungsorgan des Nachbarschaftsraum Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sein.

Für den geschäftsführenden Ausschuss einer Arbeitsgemeinschaft ist in § 5a Regionalgesetz die entsprechende Anwendung von § 25 KGO geregelt, mithin werden des Verkündigungsteams – auf Vorschlag des Verkündigungsteams- berufen. Unter ihnen muss mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sein.

Eine beratende Begleitung durch Pfarrerinnen oder Pfarrer wird für alle anderen Kirchenvorstände durch die Dienstordnung des Verkündigungsteams geregelt.

Die Dienstaufsicht liegt bei Dekanat. Die Fachaufsicht oder Teile davon können an die Nachbarschaftsräume delegiert werden.

Für die Kirchenmusik ist die Auswahlentscheidung für eine*n A- oder B-Kirchenmusiker*in nach § 6 Abs. 1-4 KirchenmusikVO vom Dekanatssynodalvorstand im Einvernehmen mit den betreffenden Kirchenvorständen bzw. dem Leitungsorgan eines Nachbarschaftsraumes zu treffen; bei einer Arbeitsgemeinschaft ist das der geschäftsführende Ausschuss.

Im gemeindepädagogischen Dienst werden die Stellen durch das Dekanat besetzt. Die jeweils zuständige Fachberatung ist nach § 8 Gemeindepädagogengesetz vor Errichtung, Ausschreibung und Besetzung zu beteiligen. Aufgabe der Fachberatung ist eine Betrachtung der unterschiedlichen Aspekte im Rahmen der Errichtung, Ausschreibung und/oder Besetzung einer Stelle. Um dem gerecht zu werden, muss der Fokus auf den entsprechenden Nachbarschaftsraum gelegt werden. Stellenbesetzungen erfolgen daher im Zusammenwirken zwischen Dekanat, Fachberatung und dem betreffendem Leitungsorgan im Nachbarschaftsraum.

Kirchenvorstand und Gesamtkirchenvorstand sind jeweils das einzige Leitungsorgan der Kirchengemeinde oder der Gesamtkirchengemeinde. Sie haben eigene Rechte und Pflichten, die sie gegenüber anderen Organen, z. B. DSV oder Dekan/in geltend machen können. Das Verkündigungsteam hat keine entsprechende Rechtstellung, es hat keine Organqualität mit eigenen Rechten und Pflichten. Bei Konflikten zwischen dem Leitungsorgan im Nachbarschaftsraum und (einzelnen) Mitgliedern des Verkündigungsteams sind Dekanin oder Dekan für die Pfarrerinnen und Pfarrer und der DSV für die übrigen Mitarbeitenden als Dienstvorgesetzte zuständig. Der DSV insgesamt führt nach Art. 25 Abs. 2 Nr. 4 Kirchenordnung die Aufsicht über alle Leitungsorgane im Nachbarschaftsraum und ist nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 Dekanatssynodalordnung für die Schlichtung von Streitigkeiten zuständig.

Die Zusammenarbeit im Verkündigungsteam ist vom Verkündigungsteam gemeinsam mit dem Leitungsorgan im Nachbarschaftsraum zu organisieren. Die unterschiedlichen dienstrechtlichen Zuständigkeiten von Dekanin oder Dekan für die Pfarrerinnen und Pfarrer und des DSV für die übrigen Mitarbeitenden des Verkündigungsteams für Konfliktfälle bleiben bestehen. Vom Dekanat zu regeln wäre, welche Möglichkeiten Teams prinzipiell angeboten werden, etwaige Konflikte zu lösen. Gibt es Budgets für Mediation, wie erfolgt die Einbindung der Dienstvorgesetzten, ab wann sind sie zu informieren, etc.?

Unterstützend haben das Regionalbüro Vernetzte Beratung ekhn2030 und das IPOS ein Modell für ein Konflikt- und Interventionsmanagement erarbeitet, das über die jeweiligen Transformationsunterstützer*innen angefragt werden kann.


Konstitution des Leitungsorgans

Im Herbst 2024 hat die Kirchensynode Beschlüsse zur Mitgliedschaft von Hauptamtlichen in den Leitungsorganen gefasst. Dadurch hat sich auch die Konstitution des Leitungsorgans im Nachbarschaftsraum verändert. Der Fahrplan erläutert, wie es geht ...